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Wie schreibt man eine Anfrage?

von Sascha Jabali-Adeh

Hat man einen Sitz in einem politischen Gremium - wie beispielsweise im Gemeinderat - so eröffnen sich so einige Möglichkeiten. Eine davon ist das Verfassen und Einbringen einer Anfrage. Das heißt, dass man, um an bestimmte Informationen zu kommen, eine Anfrage einbringen kann. Diese muss dann vom zuständigen Referenten nach einer bestimmten Zeit in schriftlicher oder mündlicher Form - je nach Art der Anfrage - beantwortet werden.

Die Rahmenbedingungen für eine Anfrage sind in den unterschiedlichen Gemeindeordnungen bzw. Stadtrechten geregelt, die man entweder im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde bzw. der Landesregierung findet.

Welche Arten von Anfragen gibt es?

In der Regel wird zwischen mündlicher und schriftlicher Anfrage unterschieden.

Laut Villacher Stadtrecht wird eine mündliche Anfrage in den Gemeinderatssitzungen während der Fragestunde verlesen und beantwortet. Damit die Frage in einer bestimmen Gemeinderatssitzung verlesen wird, muss sie mindestens sieben Tage vor dieser Sitzung bei dem/der zuständigen Referenten/in eintreffen. Hierbei sollte man unbedingt die notwendige Zeit für die Zustellung bedenken. Abgesehen von näheren Hinweisen darf eine mündliche Anfrage nur eine konkrete, kurzgefasste Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Mündliche Anfragen sind in ihrer Anzahl auf zwei Anfragen pro Gemeinderatsmandat und Monat begrenzt.

Schriftliche Anfragen werden während einer Gemeinderatssitzung eingebracht und müssen von der/dem zuständigen Referentin/Referenten innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden. Während es bei einer mündlichen Anfrage ratsam ist sich kurz zu halten sind hier der vorangehenden Erklärung zur Frage keine Grenzen gesetzt.

Dieses parlamentarische Werkzeug ist vor allem dann sinnvoll eingesetzt, wenn ihr Informationen „schwarz auf weiß“ braucht. Es schließt schwammige „Halbinformationen“ und subjektive, parteipolitisch motivierte Darstellungen relativ gut aus, da die Antwort in schriftlicher Form und auf offiziellem Wege übermittelt wird, und somit auch eine handfeste Argumentationsgrundlage bietet.

Beispiele und Muster

Beispiele für Anfragen sind in der gleichnamigen Kategorie auf unserer Homepage zu finden.

Hier kann man einen Mustervorschlag für eine Anfrage runterladen.

 

Auszug aus dem Villacher Stadtrecht:

Mündliche Anfragen:

§ 48 Fragerecht
(1)Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an das zuständige Mitglied des Stadtsenates (§§ 62 Abs. 2, 63 und 70 Abs. 2 und 3) zu richten.
(2)Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Der Bürgermeister hat nach der Beantwortung durch das zuständige Stadtsenatsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.
(3)Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

§ 49 Ausübung des Fragerechtes
(1)Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 70 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben.
(2)Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefasste Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(3)Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.
(4)Die Anfragen sind im Magistrat nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5)Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Stadtsenates zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Stadtsenates die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.

 

Schriftliche Anfragen:

§ 43 Anfragen
(1)Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.
(2)Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
(3)Der Befragte ist verpflichtet, innerhalb zweier Monate mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.